Bundesgesetze

Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987

Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 (Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 – KJBG)

KJBGBundesgesetzFassung seit 30. November 2010RIS-Stand 9. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008632 · BGBl. Nr. 599/1987 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2010 · 60/02 Arbeitnehmerschutz · Original im RIS öffnen

§ 27a

§ 27a Anzeigepflicht

Fassung: 30. November 2010 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 27a KJBG?

  • Kernaussage§ 27a KJBG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Dienstgeber hat die Beschäftigung von Jugendlichen an aufeinanderfolgenden Sonntagen gemäß § 18 Abs. 3a dem...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Anzeigepflicht

§ 27a. (1) Der Dienstgeber hat die Beschäftigung von Jugendlichen an aufeinanderfolgenden Sonntagen gemäß § 18 Abs. 3a dem Arbeitsinspektorat anzuzeigen. Diese Anzeige hat zu enthalten:

(2) Die Anzeige gemäß Abs. 1 hat spätestens zwei Wochen vor Beginn der Beschäftigung Jugendlicher gemäß § 18 Abs. 3a zu erfolgen.

(3) Das Arbeitsinspektorat hat Anzeigen gemäß Abs. 1 auf Verlangen den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zugänglich zu machen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelAbschnitt 4
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 27 Aushänge
Nächster Paragraph§ 27b Gebührenfreiheit

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 27a KJBG in einfachen Worten?

§ 27a KJBG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 30. November 2010 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
8. Mai 2024
Fassung seit
30. November 2010
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 02:53
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 58/2022 (NR: GP XXVII RV 1331 AB 1404 S. 149. BR: AB 10920 S. 939.)
  • BGBl. I Nr. 61/2018 (BG) (2. BRBG) (NR: GP XXVI RV 192 AB 225 S. 34. BR: AB 10012 S. 882.)
  • BGBl. I Nr. 40/2017 (NR: GP XXV RV 1457 AB 1569 S. 171. BR: 9747 AB 9752 S. 866.)
  • BGBl. I Nr. 152/2015 (NR: GP XXV RV 903 AB 948 S. 109. BR: AB 9513 S. 849.)

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Verweise