Art. 18
Art. 18 Artikel XVIII
Fassung: 1. Dezember 1993 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 18 KfzStG 1992?
- KernaussageArt. 18 KfzStG 1992 behandelt "Artikel XVIII" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 254/1993, wird wie folgt geändert
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Artikel XVIII
Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992
(Anm.: aus BGBl. Nr. 818/1993, zu § 6, BGBl. Nr. 449/1992)
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 254/1993, wird wie folgt geändert:
(Anm.: Z 1 betrifft die Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992)
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 18 KfzStG 1992 in einfachen Worten?
Art. 18 KfzStG 1992 behandelt "Artikel XVIII" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Dezember 1993 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. November 2019
- Fassung seit
- 1. Dezember 1993
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 06:23
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 97/2025 (NR: GP XXVIII RV 294 AB 331 S. 55. BR: 11720 AB 11741 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 7/2025 (NR: GP XXVIII IA 73/A AB 34 S. 11. BR: 11617 AB 11621 S. 975.)
- BGBl. I Nr. 201/2023 (NR: GP XXVII IA 3777/A AB 2381 S. 245. BR: 11362 AB 11411 S. 961.)
- BGBl. I Nr. 108/2022 (NR: GP XXVII RV 1534 AB 1585 S. 168. BR: 11010 AB 11044 S. 943.)
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Verweise
Rückverweise
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