§ 12
§ 12 Strafbestimmungen
Fassung: 1. Januar 2015 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 12 KA-AZG?
- Kernaussage§ 12 KA-AZG beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Dienstgeber/innen, die
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Strafbestimmungen
§ 12. (1) Dienstgeber/innen, die
(1a) Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten gemäß § 11 sind hinsichtlich jedes/jeder einzelnen Dienstnehmer/in gesondert zu bestrafen, wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar wird.
(1b) Übertretungen des § 7a sind nach § 27 Abs. 1, 2b, 3 und 6 ARG zu bestrafen.
(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Zuwiderhandlung von Organen einer Gebietskörperschaft begangen wurde. Besteht bei einer Bezirksverwaltungsbehörde der Verdacht einer Zuwiderhandlung durch ein solches Organ, so hat sie, wenn es sich um ein Organ des Bundes oder eines Landes handelt, eine Anzeige an das oberste Organ, dem das der Zuwiderhandlung verdächtigte Organ untersteht (Art. 20 Abs. 1 erster Satz des B-VG), in allen anderen Fällen aber eine Anzeige an die Aufsichtsbehörde zu erstatten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 KA-AZG in einfachen Worten?
§ 12 KA-AZG beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2015 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 24. September 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2015
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 03:47
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 15/2022 (NR: GP XXVII RV 1164 AB 1274 S. 135. BR: 10798 AB 10822 S. 936.)
- BGBl. I Nr. 168/2021 (NR: GP XXVII IA 1547/A AB 838 S. 107. BR: AB 10637 S. 926.)
- BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)
- BGBl. I Nr. 40/2017 (NR: GP XXV RV 1457 AB 1569 S. 171. BR: 9747 AB 9752 S. 866.)
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