§ 17
§ 17 Abschluß von Gesamtverträgen für ständige freie Mitarbeiter
Fassung: 1. September 1999 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 17 Journalistengesetz?
- Kernaussage§ 17 Journalistengesetz behandelt "Abschluß von Gesamtverträgen für ständige freie Mitarbeiter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Durch Gesamtverträge können die Honorarbedingungen und Aufwandsersätze der ständigen freien Mitarbeiter im Sinne des § 16...
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Abschluß von Gesamtverträgen für ständige freie Mitarbeiter
§ 17. (1) Durch Gesamtverträge können die Honorarbedingungen und Aufwandsersätze der ständigen freien Mitarbeiter im Sinne des § 16 sowie die Rechtsbezeichnungen der Gesamtvertragsparteien geregelt werden. Die Gesamtverträge bedürfen der Schriftform.
(2) Zum Abschluß von Gesamtverträgen sind kollektivvertragsfähige juristische Personen befugt. Wird einer auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufsvereinigung die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt und schließt diese einen Gesamtvertrag ab, so verliert die in Betracht kommende gesetzliche Interessenvertretung hinsichtlich der Mitglieder der Berufsvereinigung die Fähigkeit zum Abschluß von Gesamtverträgen für die Dauer der Geltung und für den Geltungsbereich des von der Berufsvereinigung abgeschlossenen Gesamtvertrages.
(3) Die Bestimmungen in Gesamtverträgen können durch Einzelvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden. Sondervereinbarungen sind, sofern sie der Gesamtvertrag nicht ausschließt, nur gültig, soweit sie für die ständigen freien Mitarbeiter im Sinne des § 16 günstiger sind oder Angelegenheiten betreffen, die im Gesamtvertrag nicht geregelt sind.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 17 Journalistengesetz in einfachen Worten?
§ 17 Journalistengesetz behandelt "Abschluß von Gesamtverträgen für ständige freie Mitarbeiter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. September 1999 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 12. Februar 2016
- Fassung seit
- 1. September 1999
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 11:30
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 102/2007 (NR: GP XXIII RV 300 AB 359 S. 40. BR: AB 7811 S. 751.)
- BGBl. I Nr. 100/2002 (NR: GP XXI RV 1131 AB 1176 S. 106. BR: 6665 AB 6678 S. 689.)
- BGBl. I Nr. 98/2001 (NR: GP XXI RV 621 AB 704 S. 75. BR: 6398 AB 6424 S. 679.)
- BGBl. I Nr. 178/1999 (NR: GP XX IA 1114/A AB 2020 S. 182. BR: AB 6055 S. 657.)
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Verweise
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