§ 10
§ 10 Anwendungsbereich der Bundesabgabenordnung
Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 10 IStVG?
- Kernaussage§ 10 IStVG behandelt "Anwendungsbereich der Bundesabgabenordnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Vergütung nach diesem Bundesgesetz ist eine Vergütung im Sinne des § 2 BAO.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Anwendungsbereich der Bundesabgabenordnung
§ 10. Die Vergütung nach diesem Bundesgesetz ist eine Vergütung im Sinne des § 2 BAO.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 IStVG in einfachen Worten?
§ 10 IStVG behandelt "Anwendungsbereich der Bundesabgabenordnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2021 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. Januar 2021
- Fassung seit
- 1. Januar 2021
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 54/2021 (NR: GP XXVII RV 609 AB 665 S. 85. BR: AB 10561 S. 923.)
- BGBl. I Nr. 3/2021 (NR: GP XXVII IA 1109/A AB 492 S. 69. BR: 10460 AB 10502 S. 917.)
- BGBl. I Nr. 180/2004 (NR: GP XXII RV 686 AB 734 S. 89. BR: 7160 AB 7184 S. 717.)
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Verweise
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