Bundesgesetze

Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz

Bundesgesetz über das Übergabeverfahren mit Island, Norwegen und dem Vereinigten Königreich (Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG) [CELEX-Nr. 32016L0680, 32016L0800, 32016L1919]

INVÜGBundesgesetzFassung seit 1. November 2025RIS-Stand 3. November 2025

RIS-Gesetzesnummer 20011091 · BGBl. I Nr. 20/2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2025 · 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug · Original im RIS öffnen

§ 5

§ 5 Erwirkung der Durchlieferung durch Island, Norwegen und das Vereinigte Königreich

Fassung: 1. November 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 5 INVÜG?

  • Kernaussage§ 5 INVÜG behandelt "Erwirkung der Durchlieferung durch Island, Norwegen und das Vereinigte Königreich" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Erwirkung der Durchlieferung durch Island, Norwegen und das Vereinigte Königreich

§ 5. Besteht Anlass zur Durchlieferung durch Island, Norwegen oder das Vereinigte Königreich, so ist nach § 36 EU-JZG vorzugehen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 INVÜG in einfachen Worten?

§ 5 INVÜG behandelt "Erwirkung der Durchlieferung durch Island, Norwegen und das Vereinigte Königreich" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. November 2025 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
31. Oktober 2025
Fassung seit
1. November 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 15:21
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 65/2025 (NR: GP XXVIII IA 416/A AB 215 S. 44. BR: AB 11706 S. 982.)

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Verweise

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