Bundesgesetze

Integrationsgesetz

Bundesgesetz zur Integration rechtmäßig in Österreich aufhältiger Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft (Integrationsgesetz – IntG)

IntGBundesgesetzFassung seit 11. Juni 2022RIS-Stand 13. Juni 2022

RIS-Gesetzesnummer 20009891 · BGBl. I Nr. 68/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2022 · 41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht · Original im RIS öffnen

§ 16d

§ 16d Bereitstellung der Maßnahmen zur Erfüllung der Mitwirkungspflichten

Fassung: 11. Juni 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 16d IntG?

  • Kernaussage§ 16d IntG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Bereitstellung der Maßnahmen zur Erfüllung der Mitwirkungspflichten

§ 16d. Die Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, hat B1-Prüfungen zur Erfüllung der Pflichten gemäß § 16c Abs. 1 bzw. zum Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse anzubieten. Die Abwicklung erfolgt durch den Österreichischen Integrationsfonds bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab. § 12 gilt sinngemäß.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 16c 4. Hauptstück
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 16d IntG in einfachen Worten?

§ 16d IntG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 11. Juni 2022 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
10. Juni 2022
Fassung seit
11. Juni 2022
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 05:17
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 76/2022 (NR: GP XXVII IA 2503/A AB 1457 S. 158. BR: AB 10966 S. 941.)
  • BGBl. I Nr. 42/2020 (NR: GP XXVII IA 437/A AB 136 S. 27. Einspr. d. BR: 152 BR: 10297 AB 10313 S. 906.; NR: AB 178 S. 30.)
  • BGBl. I Nr. 41/2019 (NR: GP XXVI RV 514 AB 588 S. 72. BR: 10158 AB 10165 S. 892.)
  • BGBl. I Nr. 25/2019 (NR: GP XXVI RV 491 AB 506 S. 63. BR: AB 10135 S. 890.)

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Verweise

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