Bundesgesetze

GKB-Infrastruktur-Übertragungsgesetz

Bundesgesetz über die Übertragung des Teilbetriebes Infrastruktur der Graz-Köflacher Bahn und Busbetrieb GmbH an die ÖBB-Infrastruktur AG

BundesgesetzFassung seit 21. Juli 2023RIS-Stand 20. Juli 2023

RIS-Gesetzesnummer 20012322 · BGBl. I Nr. 95/2023 · 56/03 ÖBB · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1

Fassung: 21. Juli 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 GKB-Infrastruktur-Übertragungsgesetz?

  • Kernaussage§ 1 GKB-Infrastruktur-Übertragungsgesetz behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Graz-Köflacher Bahn und Busbetrieb GmbH hat ihren Teilbetrieb Infrastruktur unter Beibehaltung ihres Fortbestandes als übertragende...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuAufnahme, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 GKB-Infrastruktur-Übertragungsgesetz in einfachen Worten?

§ 1 GKB-Infrastruktur-Übertragungsgesetz behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 21. Juli 2023 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
20. Juli 2023
Fassung seit
21. Juli 2023
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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