Bundesgesetze

Genossenschaftsinsolvenzgesetz

Bundesgesetz über insolvenzrechtliche Sonderbestimmungen bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsinsolvenzgesetz – GenIG)

GenIGBundesgesetzFassung seit 1. April 1918RIS-Stand 7. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10001739 · RGBl. Nr. 105/1918 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010 · 23/03 Sonstiges Insolvenzrecht · Original im RIS öffnen

§ 14

§ 14 .

Fassung: 1. April 1918 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 14 GenIG?

  • Kernaussage§ 14 GenIG behandelt "." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 23/03 Sonstiges Insolvenzrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§ 14.

Auf Grund der Zahlung von Beiträgen, die gemäß der Beitragsberechnung geleistet wurden, können Rückgriffsrechte gegen andere Genossenschafter nicht geltend gemacht werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel§ 14.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 13 .
Nächster Paragraph§ 15 .

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 14 GenIG in einfachen Worten?

§ 14 GenIG behandelt "." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. April 1918 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
7. Juli 2026
Fassung seit
1. April 1918
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 133/2024 (NR: GP XXVII IA 4123/A AB 2622 S. 274. BR: AB 11571 S. 970.)
  • BGBl. I Nr. 58/2010 (NR: GP XXIV RV 771 AB 840 S. 74. BR: 8354 AB 8380 S. 787.)
  • BGBl. I Nr. 29/2010 (NR: GP XXIV RV 612 AB 651 S. 60. BR: 8302 AB 8304 S. 784.)
  • BGBl. Nr. 10/1991 (NR: GP XVIII IA 9/A AB 23 S. 5. BR: AB 4004 S. 535.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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