Art. 1
Art. 1
Fassung: 2. Oktober 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 1 Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 2025?
- KernaussageArt. 1 Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 2025 behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 2025 in einfachen Worten?
Art. 1 Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 2025 behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 2. Oktober 2026 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 2. Oktober 2026
- Fassung seit
- 2. Oktober 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 00:06
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