§ 17
§ 17 Zusätzliche Befugnisse der FMA
Fassung: 1. Januar 2005 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 17 FKG?
- Kernaussage§ 17 FKG behandelt "Zusätzliche Befugnisse der FMA" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die FMA hat jede Aufsichtsmaßnahme zu ergreifen, die sie für erforderlich hält, um ein Umgehen der...
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Zusätzliche Befugnisse der FMA
§ 17. Die FMA hat jede Aufsichtsmaßnahme zu ergreifen, die sie für erforderlich hält, um ein Umgehen der Branchenvorschriften durch die von ihr beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats zu verhindern und gegen ein solches Vorgehen einzuschreiten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 17 FKG in einfachen Worten?
§ 17 FKG behandelt "Zusätzliche Befugnisse der FMA" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2005 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Februar 2026
- Fassung seit
- 1. Januar 2005
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 05:43
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 237/2022 (NR: GP XXVII RV 1757 AB 1815 S. 187. BR: 11125 AB 11133 S. 949.)
- BGBl. I Nr. 37/2018 (NR: GP XXVI RV 108 AB 139 S. 23. BR: 9967 AB 9970 S. 880.)
- BGBl. I Nr. 107/2017 (NR: GP XXV RV 1661 AB 1728 S. 190. BR: 9823 AB 9846 S. 870.)
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