§ 21
§ 21 Die einzelnen Einkunftsarten
Fassung: 30. Oktober 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 21 EStG 1988?
- Kernaussage§ 21 EStG 1988 behandelt "Die einzelnen Einkunftsarten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
9. ABSCHNITT
Die einzelnen Einkunftsarten
Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Abs. 3 Z 1)
§ 21. (1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind:
(2) Zu den Einkünften im Sinne des Abs. 1 gehören auch:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 21 EStG 1988 in einfachen Worten?
§ 21 EStG 1988 behandelt "Die einzelnen Einkunftsarten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 30. Oktober 2019 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Dezember 2019
- Fassung seit
- 30. Oktober 2019
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 09:12
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 43/2026 (NR: GP XXVIII RV 504 AB 521 S. 81. BR: AB 11828 S. 992.)
- BGBl. I Nr. 4/2026 (NR: GP XXVIII IA 666/A AB 379 S. 63. BR: AB 11767 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 98/2025 (NR: GP XXVIII RV 310 AB 333 S. 55. BR: AB 11738 S. 985.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.