Bundesgesetze

Einführung des Reichshaftpflichtgesetzes in Österreich

Verordnung zur Einführung des Reichshaftpflichtgesetzes in den Reichsgauen der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland. Vom 3. Mai 1940.

BundesgesetzFassung seit 4. Mai 1940RIS-Stand 21. Januar 2015

RIS-Gesetzesnummer 10001875 · dRGBl. I S 713/1940 · 20/07 Schadenersatz, Haftpflicht · Original im RIS öffnen

Art. 2

Art. 2

Fassung: 4. Mai 1940 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 2 Einführung des Reichshaftpflichtgesetzes in Österreich?

  • KernaussageArt. 2 Einführung des Reichshaftpflichtgesetzes in Österreich behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zum Bezugszeitraum vgl. Artikel VII

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 2 Einführung des Reichshaftpflichtgesetzes in Österreich in einfachen Worten?

Art. 2 Einführung des Reichshaftpflichtgesetzes in Österreich behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 4. Mai 1940 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
21. Januar 2015
Fassung seit
4. Mai 1940
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 05:47
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. Nr. 48/1959 (NR: GP VIII RV 470 AB 572 S. 78. BR: S. 142.)

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Verweise

Rückverweise

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