Bundesgesetze

Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012

Bundesgesetz über die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf und bei der In-Bestand-Gabe von Gebäuden und Nutzungsobjekten (Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 – EAVG 2012)

EAVG 2012BundesgesetzFassung seit 1. Juli 2026RIS-Stand 11. Juni 2026

RIS-Gesetzesnummer 20007799 · BGBl. I Nr. 27/2012 · 20/05 Wohn- und Mietrecht · Original im RIS öffnen

§ 10a

§ 10a Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2026

Fassung: 1. Juli 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 10a EAVG 2012?

  • Kernaussage§ 10a EAVG 2012 beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die §§ 2 bis 4, § 9, § 10a samt Überschrift sowie die §§ 11 und...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2026

§ 10a. (1) Die §§ 2 bis 4, § 9, § 10a samt Überschrift sowie die §§ 11 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2026 treten mit 1. Juli 2026 in Kraft und sind auf Verkaufs- und In-Bestand-Gabe-Anzeigen, die ab diesem Zeitpunkt veröffentlicht werden, und auf Kauf- oder Bestandverträge, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen werden, sowie auf Bestandverträge, die ab diesem Zeitpunkt verlängert werden, anzuwenden.

(2) Die §§ 2 bis 4 und § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2012 sind weiterhin auf Verkaufs- und InBestand-Gabe-Anzeigen, die vor dem 1. Juli 2026 veröffentlicht werden und auf Kauf- und Bestandverträge, die vor dem 1. Juli 2026 geschlossen werden, anzuwenden. Energieausweise, die im Einklang mit der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 153 vom 18.06.2010 S. 13, erstellt wurden, behalten für eine Dauer von zehn Jahren ab ihrer Erstellung ihre Gültigkeit auch für die nach diesem Gesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2026 zu erfüllenden Pflichten. In Anzeigen nach § 3 kann diesfalls wie bisher der Heizwärmebedarf und der Gesamtenergieeffizienz-Faktor angegeben werden. Gleiches gilt, soweit für die Ausstellung von Energieausweisen mit den nach § 3 erforderlichen Angaben keine Rechtsgrundlage besteht. Sofern Energieausweise nicht in digitaler Form vorliegen, kann dem Käufer oder Bestandnehmer bei Erfüllung der Verpflichtung nach § 4 Abs. 1 eine vollständige Kopie ausgehändigt werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10a EAVG 2012 in einfachen Worten?

§ 10a EAVG 2012 beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2026 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
11. Juni 2026
Fassung seit
1. Juli 2026
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 23:07
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 38/2026 (NR: GP XXVIII RV 476 AB 493 S. 79. BR: AB 11817 S. 991.)

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