§ 7
§ 7 Zu den §§ 34 und 35 AVG
Fassung: 11. Juli 1991 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 7 DVG?
- Kernaussage§ 7 DVG behandelt "Zu den §§ 34 und 35 AVG" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ordnungs- und Mutwillensstrafen sind über Beamte des Dienststandes nicht zu verhängen; statt dessen ist zum Zwecke...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Zu den §§ 34 und 35 AVG
§ 7. Ordnungs- und Mutwillensstrafen sind über Beamte des Dienststandes nicht zu verhängen; statt dessen ist zum Zwecke einer allfälligen Ahndung des Verhaltens als Pflichtverletzung das Erforderliche zu veranlassen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 DVG in einfachen Worten?
§ 7 DVG behandelt "Zu den §§ 34 und 35 AVG" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 11. Juli 1991 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. September 2016
- Fassung seit
- 11. Juli 1991
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 17:11
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 153/2020 (NR: GP XXVII RV 461 AB 506 S. 71. BR: 10478 AB 10491 S. 917.)
- BGBl. I Nr. 61/2018 (BG) (2. BRBG) (NR: GP XXVI RV 192 AB 225 S. 34. BR: AB 10012 S. 882.)
- BGBl. I Nr. 60/2018 (NR: GP XXVI RV 196 AB 228 S. 34. BR: 9994 AB 10011 S. 883.)
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