Bundesgesetze

COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz

Bundesgesetz über die Neuordnung der Aufgaben der COVID-19-Finanzierungsagentur des Bundes (COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz – COFAG-NoAG)

COFAG-NoAGBundesgesetzFassung seit 24. Dezember 2025RIS-Stand 30. Dezember 2025

RIS-Gesetzesnummer 20012651 · BGBl. I Nr. 86/2024 · 31/04 Bundesbeteiligungen · Original im RIS öffnen

§ 14a

§ 14a Rückwirkendes Ereignis

Fassung: 24. Dezember 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 14a COFAG-NoAG?

  • Kernaussage§ 14a COFAG-NoAG behandelt "Rückwirkendes Ereignis" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür den Bescheid, mit dem die vollständige Entrichtung im Sinne des § 14 Abs. 2.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: zum Bezugszeitraum vgl. § 25 Abs. 2

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Rückwirkendes Ereignis

§ 14a. (1) Die Festsetzung einer Rückerstattung stellt ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO für die Festsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer dar. Gleiches gilt für den Bescheid, mit dem die vollständige Entrichtung im Sinne des § 14 Abs. 2 letzter Satz festgestellt wird.

(2) Zivilrechtliche Entscheidungen oder Vereinbarungen, die zu einer Änderung des Rückerstattungsanspruches führen, gelten ebenso als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO. Zur Sicherstellung der Einhaltung der beihilfenrechtlichen Obergrenze gemäß der in § 2 Abs. 9 Z 16 genannten Verordnung ist bei der Überprüfung der Auswirkungen des rückwirkenden Ereignisses der gesamte Unternehmensverbund miteinzubeziehen. Als Unternehmensverbund gelten die verbundenen Unternehmen gemäß Art. 3 Abs. 3 des Anhangs I zur Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 14a COFAG-NoAG in einfachen Worten?

§ 14a COFAG-NoAG behandelt "Rückwirkendes Ereignis" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Für wen ist § 14a COFAG-NoAG relevant?

Für den Bescheid, mit dem die vollständige Entrichtung im Sinne des § 14 Abs. 2.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 24. Dezember 2025 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
30. Dezember 2025
Fassung seit
24. Dezember 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 00:23
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 98/2025 (NR: GP XXVIII RV 310 AB 333 S. 55. BR: AB 11738 S. 985.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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