§ 14a
§ 14a Rückwirkendes Ereignis
Fassung: 24. Dezember 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 14a COFAG-NoAG?
- Kernaussage§ 14a COFAG-NoAG behandelt "Rückwirkendes Ereignis" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür den Bescheid, mit dem die vollständige Entrichtung im Sinne des § 14 Abs. 2.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: zum Bezugszeitraum vgl. § 25 Abs. 2
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Rückwirkendes Ereignis
§ 14a. (1) Die Festsetzung einer Rückerstattung stellt ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO für die Festsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer dar. Gleiches gilt für den Bescheid, mit dem die vollständige Entrichtung im Sinne des § 14 Abs. 2 letzter Satz festgestellt wird.
(2) Zivilrechtliche Entscheidungen oder Vereinbarungen, die zu einer Änderung des Rückerstattungsanspruches führen, gelten ebenso als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO. Zur Sicherstellung der Einhaltung der beihilfenrechtlichen Obergrenze gemäß der in § 2 Abs. 9 Z 16 genannten Verordnung ist bei der Überprüfung der Auswirkungen des rückwirkenden Ereignisses der gesamte Unternehmensverbund miteinzubeziehen. Als Unternehmensverbund gelten die verbundenen Unternehmen gemäß Art. 3 Abs. 3 des Anhangs I zur Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 14a COFAG-NoAG in einfachen Worten?
§ 14a COFAG-NoAG behandelt "Rückwirkendes Ereignis" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Für wen ist § 14a COFAG-NoAG relevant?
Für den Bescheid, mit dem die vollständige Entrichtung im Sinne des § 14 Abs. 2.
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Gilt in dieser Darstellung von 24. Dezember 2025 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. Dezember 2025
- Fassung seit
- 24. Dezember 2025
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 00:23
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- BGBl. I Nr. 98/2025 (NR: GP XXVIII RV 310 AB 333 S. 55. BR: AB 11738 S. 985.)
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