§ 33
§ 33 Ergebniszuweisung
Fassung: 16. Dezember 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 33 BMSVG?
- Kernaussage§ 33 BMSVG behandelt "Ergebniszuweisung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Zuweisung der Veranlagungsergebnisse auf die Konten der Anwartschaftsberechtigten hat mindestens einmal jährlich zum Bilanzstichtag zu...
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Ergebniszuweisung
§ 33. (1) Die Zuweisung der Veranlagungsergebnisse auf die Konten der Anwartschaftsberechtigten hat mindestens einmal jährlich zum Bilanzstichtag zu erfolgen. Bei Auszahlung auf Grund einer Verfügung nach § 17 Abs. 1 Z 1, 3 und 4, Abs. 2a oder bei einer Auszahlung nach § 17 Abs. 3 hat eine gesonderte Zuweisung der Veranlagungsergebnisse zum Ende jenes Monats zu erfolgen, zu dem ein Anspruch nach den §§ 14 Abs. 5, 16 oder 17 Abs. 3 oder gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften fällig geworden ist.
(2) Die Veranlagungsergebnisse sind auf die Anwartschaftsberechtigten in jenem Ausmaß zuzuteilen, das sich aus dem Verhältnis der Abfertigungsanwartschaft zum Jahresanfang zuzüglich der Abfertigungsbeiträge bis zum Stichtag der Ergebniszuweisung jedes Anwartschaftsberechtigten zur Gesamtsumme der so ermittelten Abfertigungsanwartschaften aller Anwartschaftsberechtigten ergibt. Die BV-Kasse kann Bedingungen für eine genauere Zuweisung der Erträgnisse, insbesondere für eine monatliche Zuweisung, in den Veranlagungsbestimmungen (§ 29 Abs. 3) festlegen. Dabei ist insbesondere auf den Zeitpunkt des Zahlungseinganges sowie auf die Höhe der Abfertigungsbeiträge, der übertragenen Abfertigungsanwartschaften und der übertragenen Altabfertigungsanwartschaften abzustellen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 33 BMSVG in einfachen Worten?
§ 33 BMSVG behandelt "Ergebniszuweisung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 16. Dezember 2020 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 16. Dezember 2020
- Fassung seit
- 16. Dezember 2020
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 22:44
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 47/2025 (NR: GP XXVIII RV 137 AB 174 S. 37. BR: 11652 AB 11676 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 7/2025 (NR: GP XXVIII IA 73/A AB 34 S. 11. BR: 11617 AB 11621 S. 975.)
- BGBl. I Nr. 119/2024 (NR: GP XXVII IA 4114/A AB 2684 S. 270. BR: AB 11541 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 64/2024 (NR: GP XXVII RV 2553 AB 2587 S. 266. BR: AB 11502 S. 968.)
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