Bundesgesetze

Bundesfinanzgesetz 2019

Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2019 (Bundesfinanzgesetz 2019 – BFG 2019) samt Anlagen

BFG 2019BundesgesetzFassung seit 1. Januar 2019RIS-Stand 13. März 2019

RIS-Gesetzesnummer 20010198 · BGBl. I Nr. 19/2018 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

Art. 2

Art. 2

Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 2 BFG 2019?

  • KernaussageArt. 2 BFG 2019 behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür die Zeit vom 1. Jänner 2019 bis 31. Dezember 2019 (vgl. Art. XVI).
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 2 BFG 2019 in einfachen Worten?

Art. 2 BFG 2019 behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Für wen ist Art. 2 BFG 2019 relevant?

Für die Zeit vom 1. Jänner 2019 bis 31. Dezember 2019 (vgl. Art. XVI).

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2019 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
13. März 2019
Fassung seit
1. Januar 2019
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 02:45
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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