Bundesgesetze

Bundesfinanzgesetz 2015

Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2015 (Bundesfinanzgesetz 2015 – BFG 2015) samt Anlagen

BFG 2015BundesgesetzFassung seit 4. Dezember 2015RIS-Stand 13. März 2019

RIS-Gesetzesnummer 20008870 · BGBl. I Nr. 39/2014 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

Art. 5

Art. 5

Fassung: 4. Dezember 2015 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 5 BFG 2015?

  • KernaussageArt. 5 BFG 2015 behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 5 BFG 2015 in einfachen Worten?

Art. 5 BFG 2015 behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 4. Dezember 2015 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
13. März 2019
Fassung seit
4. Dezember 2015
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 140/2015 (NR: GP XXV RV 819 AB 890 S. 104.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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