Bundesgesetze

Bundesfinanzgesetz 2002

Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2002 (Bundesfinanzgesetz 2002 – BFG 2002)

BFG 2002BundesgesetzFassung seit 5. Oktober 2002RIS-Stand 29. Oktober 2019

RIS-Gesetzesnummer 20001294 · BGBl. I Nr. 38/2001 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

Anl. 1

Anl. 1

Fassung: 5. Oktober 2002 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Anl. 1 BFG 2002?

  • KernaussageAnl. 1 BFG 2002 behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

BUNDESVORANSCHLAG 2002

(Anm.: Bundesvoranschlag 2002 nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:

BGBl. I Nr. 38/2001

BGBl. I Nr. 140/2001

BGBl. I Nr. 62/2002

BGBl. I Nr. 64/2002

BGBl. I Nr. 130/2002

BGBl. I Nr. 155/2002)

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelBUNDESVORANSCHLAG 2002
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphArt. 18

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 1 BFG 2002 in einfachen Worten?

Anl. 1 BFG 2002 behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 5. Oktober 2002 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
29. Oktober 2019
Fassung seit
5. Oktober 2002
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 119/2004 (VFB)
  • BGBl. I Nr. 155/2002 (NR: GP XXI RV 1277 AB 1285 S. 115. BR: 6759 AB 6761 S. 691.)
  • BGBl. I Nr. 130/2002 (NR: GP XXI RV 1181 AB 1204 S. 110. BR: 6694 AB 6736 S. 690.)
  • BGBl. I Nr. 119/2002 (NR: GP XXI RV 1182 AB 1260 S. 109. BR: 6687 AB 6744 S. 690.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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