Bundesgesetze

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Bundesgesetz vom 20. März 1975, mit dem die Beschäftigung von Ausländern geregelt wird (Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG)

AuslBGBundesgesetzFassung seit 1. Dezember 2025RIS-Stand 7. August 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008365 · BGBl. Nr. 218/1975 · 62 Arbeitsmarktverwaltung · Original im RIS öffnen

§ 12e

§ 12e Grenzgänger

Fassung: 1. Dezember 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 12e AuslBG?

  • Kernaussage§ 12e AuslBG behandelt "Grenzgänger" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Grenzgänger (§ 2 Abs. 7) zugelassen, wenn

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Grenzgänger

§ 12e. Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Grenzgänger (§ 2 Abs. 7) zugelassen, wenn

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelAbschnitt III
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 12d Stammmitarbeiter
Nächster Paragraph§ 13 Fachkräfteverordnung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12e AuslBG in einfachen Worten?

§ 12e AuslBG behandelt "Grenzgänger" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Dezember 2025 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. November 2025
Fassung seit
1. Dezember 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 18:23
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 81/2026 (NR: GP XXVIII RV 443 AB 456 S. 77. BR: 11809 AB 11813 S. 991.)
  • BGBl. I Nr. 39/2026 (NR: GP XXVIII RV 444 AB 457 S. 77. BR: 11810 AB 11814 S. 991.)
  • BGBl. I Nr. 87/2025 (NR: GP XXVIII RV 255 AB 282 S. 52. BR: AB 11719 S. 983.)
  • BGBl. I Nr. 70/2025 (NR: GP XXVIII RV 211 AB 235 S. 46. BR: AB 11699 S. 982.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

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