Bundesgesetze

Aufteilung der Mittel der „Sammelstellen“

Bundesgesetz vom 5. April 1962 über die Aufteilung der Mittel der „Sammelstellen“.

BundesgesetzFassung seit 28. April 1962RIS-Stand 2. Juni 2023

RIS-Gesetzesnummer 20001662 · BGBl. Nr. 108/1962 · 13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2

Fassung: 28. April 1962 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 Aufteilung der Mittel der „Sammelstellen“?

  • Kernaussage§ 2 Aufteilung der Mittel der „Sammelstellen“ behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

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Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 Aufteilung der Mittel der „Sammelstellen“ in einfachen Worten?

§ 2 Aufteilung der Mittel der „Sammelstellen“ behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
2. Juni 2023
Fassung seit
28. April 1962
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 12:20
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