Bundesgesetze

Anmeldung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft

Bundesgesetz vom 5. Juli 1962 über die Anmeldung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft.

BundesgesetzFassung seit 18. Juli 1962RIS-Stand 19. März 2019

RIS-Gesetzesnummer 10000363 · BGBl. Nr. 187/1962 · 13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen · Original im RIS öffnen

§ 4

§ 4

Fassung: 18. Juli 1962 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 4 Anmeldung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft?

  • Kernaussage§ 4 Anmeldung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 Anmeldung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft in einfachen Worten?

§ 4 Anmeldung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 18. Juli 1962 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. März 2019
Fassung seit
18. Juli 1962
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 23:27
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. Nr. 505/1994 (NR: GP XVIII RV 1334 AB 1608 S. 168. BR: AB 4818 S. 588.)

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Verweise

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