Bundesgesetze

Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz

Bundesgesetz über das Verbot der Verhüllung des Gesichts in der Öffentlichkeit (Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz – AGesVG)

AGesVGBundesgesetzFassung seit 1. Oktober 2017RIS-Stand 11. Oktober 2017

RIS-Gesetzesnummer 20009892 · BGBl. I Nr. 68/2017 · 41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht · Original im RIS öffnen

§ 5

§ 5 Inkrafttreten

Fassung: 1. Oktober 2017 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 5 AGesVG?

  • Kernaussage§ 5 AGesVG beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Inkrafttreten

§ 5. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 2017 in Kraft.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 4 Vollziehung
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 AGesVG in einfachen Worten?

§ 5 AGesVG beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2017 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
9. Juni 2017
Fassung seit
1. Oktober 2017
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 00:10
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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