Bundesgesetze

Änderung der Sprengel von Bezirksgerichten in der Stadt Wien

Verordnung der Bundesregierung vom 5. April 1956, mit der Sprengel von Bezirksgerichten in der Stadt Wien geändert werden.

BundesgesetzFassung seit 25. Mai 1985RIS-Stand 1. Oktober 2025

RIS-Gesetzesnummer 10000284 · BGBl. Nr. 77/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 203/1985 · 15 Unabhängigkeitserklärung, Rechtsüberleitung, ÜR, Rechtsbereinigung · Original im RIS öffnen

§ 3

§ 3

Fassung: 25. Mai 1985 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 3 Änderung der Sprengel von Bezirksgerichten in der Stadt Wien?

  • Kernaussage§ 3 Änderung der Sprengel von Bezirksgerichten in der Stadt Wien behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 15 Unabhängigkeitserklärung, Rechtsüberleitung, ÜR, Rechtsbereinigung

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 Änderung der Sprengel von Bezirksgerichten in der Stadt Wien in einfachen Worten?

§ 3 Änderung der Sprengel von Bezirksgerichten in der Stadt Wien behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 25. Mai 1985 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
1. Oktober 2025
Fassung seit
25. Mai 1985
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 08:22
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. Nr. 203/1985 (BG) (NR: GP XVI RV 317 AB 608 S. 90. BR: AB 2983 S. 461.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Rückverweise

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