§ 3
§ 3
Fassung: 25. Mai 1985 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 3 Änderung der Sprengel von Bezirksgerichten in der Stadt Wien?
- Kernaussage§ 3 Änderung der Sprengel von Bezirksgerichten in der Stadt Wien behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 15 Unabhängigkeitserklärung, Rechtsüberleitung, ÜR, Rechtsbereinigung
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 Änderung der Sprengel von Bezirksgerichten in der Stadt Wien in einfachen Worten?
§ 3 Änderung der Sprengel von Bezirksgerichten in der Stadt Wien behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 25. Mai 1985 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 1. Oktober 2025
- Fassung seit
- 25. Mai 1985
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 08:22
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. Nr. 203/1985 (BG) (NR: GP XVI RV 317 AB 608 S. 90. BR: AB 2983 S. 461.)
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Verweise
Rückverweise
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