Bundesgesetze

Änderung der Grenze zwischen den Bundesländern Niederösterreich und Oberösterreich

Bundesgesetz vom 16. Dezember 1958, betreffend die Änderung der Grenze zwischen den Bundesländern Niederösterreich und Oberösterreich

BundesgesetzFassung seit 1. Januar 2008RIS-Stand 2. Oktober 2025

RIS-Gesetzesnummer 10000313 · BGBl. Nr. 291/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008 · 11/02 Grenzänderungen · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2

Fassung: 1. Januar 2008 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 Änderung der Grenze zwischen den Bundesländern Niederösterreich und Oberösterreich?

  • Kernaussage§ 2 Änderung der Grenze zwischen den Bundesländern Niederösterreich und Oberösterreich behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die im § 1 angeführten Bach-, Fluß-, Grund-, Straßen-, Wald- und Wegparzellen sind Parzellen der vormals...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 Änderung der Grenze zwischen den Bundesländern Niederösterreich und Oberösterreich in einfachen Worten?

§ 2 Änderung der Grenze zwischen den Bundesländern Niederösterreich und Oberösterreich behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2008 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
2. Oktober 2025
Fassung seit
1. Januar 2008
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 05:41
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 2/2008 (BG) (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

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