Bundesgesetze

Amtshilfe-Durchführungsgesetz

Bundesgesetz über die Umsetzung der OECD-Grundsätze der internationalen abgabenrechtlichen Amtshilfe (Amtshilfe-Durchführungsgesetz – ADG)

ADGBundesgesetzFassung seit 9. September 2009RIS-Stand 4. September 2020

RIS-Gesetzesnummer 20006450 · BGBl. I Nr. 102/2009 · 32/08 Sonstiges Steuerrecht · Original im RIS öffnen

§ 7

§ 7 Vollziehung

Fassung: 9. September 2009 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 7 ADG?

  • Kernaussage§ 7 ADG behandelt "Vollziehung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Vollziehung

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 6 Verweisungen
Nächster Paragraph§ 8 Inkrafttreten

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 ADG in einfachen Worten?

§ 7 ADG behandelt "Vollziehung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 9. September 2009 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
14. September 2015
Fassung seit
9. September 2009
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 06:39
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 99/2020 (NR: GP XXVII RV 110 AB 173 S. 32. BR: 10323)
  • BGBl. I Nr. 104/2019 (NR: GP XXVI IA 985/A AB 692 S. 88. BR: AB 10252 S. 897.)
  • BGBl. I Nr. 103/2019 (NR: GP XXVI IA 984/A AB 687 S. 88. BR: 10234 AB 10246 S. 897.)
  • BGBl. I Nr. 116/2015 (NR: GP XXV RV 685 AB 749 S. 83. BR: 9401 AB 9413 S. 844.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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Rückverweise

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