Art. 2
Art. 2 Artikel II
Fassung: 2. Dezember 1981 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 2 AbgEO?
- KernaussageArt. 2 AbgEO behandelt "Artikel II" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: (Anm.: aus BGBl. Nr. 521/1981, zu § 26, BGBl. Nr. 104/1949)
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 521/1981, zu § 26, BGBl. Nr. 104/1949)
Art. I Z 2 ist auf nach dem 31. Dezember 1981 beginnende Amtshandlungen anzuwenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 2 AbgEO in einfachen Worten?
Art. 2 AbgEO behandelt "Artikel II" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 2. Dezember 1981 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 5. Dezember 2016
- Fassung seit
- 2. Dezember 1981
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 03:20
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 108/2022 (NR: GP XXVII RV 1534 AB 1585 S. 168. BR: 11010 AB 11044 S. 943.)
- BGBl. I Nr. 104/2019 (NR: GP XXVI IA 985/A AB 692 S. 88. BR: AB 10252 S. 897.)
- BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)
- BGBl. I Nr. 117/2016 (NR: GP XXV RV 1352 AB 1392 S. 158. BR: 9670 AB 9689 S. 863.)
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Verweise
Rückverweise
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