Art. 2
Art. 2
Fassung: 31. Dezember 1988 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 2 Abgabe von Zuwendungen?
- KernaussageArt. 2 Abgabe von Zuwendungen behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Zuwendungen dieser Berufs- und Wirtschaftsverbände (Interessenvertretungen) an Personen oder Personengemeinschaften, wenn die Zuwendungen unter.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ist auf Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1988 erfolgen (Art. II, BGBl. Nr. 739/1988).
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 2 Abgabe von Zuwendungen in einfachen Worten?
Art. 2 Abgabe von Zuwendungen behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Für wen ist Art. 2 Abgabe von Zuwendungen relevant?
Für Zuwendungen dieser Berufs- und Wirtschaftsverbände (Interessenvertretungen) an Personen oder Personengemeinschaften, wenn die Zuwendungen unter.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 31. Dezember 1988 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 13. Oktober 2014
- Fassung seit
- 31. Dezember 1988
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 00:11
- 31. Dezember 1988 bis laufendRIS-Fassung öffnen
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