Bundesgesetze

Abgabe von Zuwendungen

Bundesgesetz vom 2. Juli 1975, mit dem eine Abgabe von Zuwendungen eingeführt wird

BundesgesetzFassung seit 31. Dezember 1988RIS-Stand 20. Februar 2018

RIS-Gesetzesnummer 10004219 · BGBl. Nr. 391/1975 · 32/08 Sonstiges Steuerrecht · Original im RIS öffnen

Art. 2

Art. 2

Fassung: 31. Dezember 1988 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 2 Abgabe von Zuwendungen?

  • KernaussageArt. 2 Abgabe von Zuwendungen behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Zuwendungen dieser Berufs- und Wirtschaftsverbände (Interessenvertretungen) an Personen oder Personengemeinschaften, wenn die Zuwendungen unter.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ist auf Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1988 erfolgen (Art. II, BGBl. Nr. 739/1988).

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphArt. 2
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 2 Abgabe von Zuwendungen in einfachen Worten?

Art. 2 Abgabe von Zuwendungen behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Für wen ist Art. 2 Abgabe von Zuwendungen relevant?

Für Zuwendungen dieser Berufs- und Wirtschaftsverbände (Interessenvertretungen) an Personen oder Personengemeinschaften, wenn die Zuwendungen unter.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 31. Dezember 1988 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
13. Oktober 2014
Fassung seit
31. Dezember 1988
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 00:11
Frühere Fassungen
Was sich geändert hat

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