Bundesgesetze

8. Handelskammergesetznovelle

Bundesgesetz, mit dem das Handelskammergesetz 1946, BGBl. Nr. 182/1946, zuletzt geändert durch die 7. Handelskammergesetznovelle, BGBl. Nr. 663/1983, geändert wird (8. Handelskammergesetznovelle)

BundesgesetzFassung seit 1. Januar 1992RIS-Stand 12. Februar 2024

RIS-Gesetzesnummer 20003559 · BGBl. Nr. 620/1991 · 50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft · Original im RIS öffnen

Art. 5

Art. 5 ARTIKEL V

Fassung: 1. Januar 1992 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 5 8. Handelskammergesetznovelle?

  • KernaussageArt. 5 8. Handelskammergesetznovelle behandelt "ARTIKEL V" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich des Art. I Z...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

ARTIKEL V

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich des Art. I Z 58 die Bundesregierung betraut.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphArt. 4 ARTIKEL IV
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 5 8. Handelskammergesetznovelle in einfachen Worten?

Art. 5 8. Handelskammergesetznovelle behandelt "ARTIKEL V" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1992 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
2. April 2015
Fassung seit
1. Januar 1992
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 03:21
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.