Bundesgesetze

8. Behinderteneinstellungsgesetz-Novelle

8. Behinderteneinstellungsgesetz-Novelle – 8. BEinstGNov

8. BEinstGNovBundesgesetzFassung seit 6. Juni 2012RIS-Stand 24. Januar 2024

RIS-Gesetzesnummer 20009068 · BGBl. Nr. 721/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012 · 68/01 Behinderteneinstellung · Original im RIS öffnen

Art. 4

Art. 4 Schlußbestimmungen

Fassung: 6. Juni 2012 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 4 8. BEinstGNov?

  • KernaussageArt. 4 8. BEinstGNov behandelt "Schlußbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 68/01 Behinderteneinstellung

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Schlußbestimmungen

(Anm.: Abs. 1 durch BGBl. I Nr. 2/2008 als nicht mehr geltend festgestellt.)

(2) Die Art. I Abs. 1, II und III dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 1989 in Kraft.

(Anm.: Abs. 3 durch BGBl. I Nr. 2/2008 als nicht mehr geltend festgestellt.)

(4) § 24 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1988 außer Kraft.

(4a) (Verfassungsbestimmung) Art. I Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2012 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(5) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphArt. 1
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 4 8. BEinstGNov in einfachen Worten?

Art. 4 8. BEinstGNov behandelt "Schlußbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 6. Juni 2012 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
12. Februar 2020
Fassung seit
6. Juni 2012
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 03:49
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 51/2012 (NR: GP XXIV RV 1618 AB 1771 S. 155. BR: 8730 AB 8731 S. 809.)
  • BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)
  • BGBl. Nr. 313/1992 (NR: GP XVIII RV 466 AB 519 S. 71. BR: AB 4265 S. 554.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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