Bundesgesetze

2. Rückstellungsanspruchsgesetz

Bundesgesetz vom 11. Juli 1951 über die Übertragung der Ansprüche auf Rückstellung von Vermögen einiger juristischer Personen, die ihre Rechtspersönlichkeit während der deutschen Besetzung Österreichs verloren und später nicht wiedererlangt haben (2. Rückstellungsanspruchsgesetz).

BundesgesetzFassung seit 28. August 1951RIS-Stand 18. Dezember 2019

RIS-Gesetzesnummer 20001667 · BGBl. Nr. 176/1951 · 13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1

Fassung: 28. August 1951 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 2. Rückstellungsanspruchsgesetz?

  • Kernaussage§ 1 2. Rückstellungsanspruchsgesetz behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 2. Rückstellungsanspruchsgesetz in einfachen Worten?

§ 1 2. Rückstellungsanspruchsgesetz behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 28. August 1951 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
18. Dezember 2019
Fassung seit
28. August 1951
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 03:20
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. Nr. 23/1954 (NR: GP VII RV 17 AB 202 S. 30. BR: S. 88.)

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Verweise

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