Bundesgesetze

2. COVID-19-Hochschulgesetz

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über hochschulrechtliche Sondervorschriften an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen aufgrund von COVID-19 (2. COVID-19-Hochschulgesetz – 2. C-HG) erlassen wird

2. C-HGBundesgesetzFassung seit 29. Juli 2022RIS-Stand 28. Juli 2022

RIS-Gesetzesnummer 20011522 · BGBl. I Nr. 76/2021 · 72/01 Hochschulorganisation · Original im RIS öffnen

§ 3

§ 3 Außerkrafttreten

Fassung: 29. Juli 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 3 2. C-HG?

  • Kernaussage§ 3 2. C-HG beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: § 1 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 28. Februar 2023 außer Kraft.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Außerkrafttreten

§ 3. § 1 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 28. Februar 2023 außer Kraft.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuOrganisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 2 Inkrafttreten
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 2. C-HG in einfachen Worten?

§ 3 2. C-HG beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 29. Juli 2022 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
28. Juli 2022
Fassung seit
29. Juli 2022
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 03:19
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 134/2022 (NR: GP XXVII IA 2524/A AB 1610 S. 169. BR: AB 11039 S. 944.)
  • BGBl. I Nr. 232/2021 (NR: GP XXVII RV 1171 AB 1245 S. 135. BR: AB 10811 S. 935.)
  • BGBl. I Nr. 127/2021 (NR: GP XXVII AB 917 S. 113. BR: AB 10655 S. 927.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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