Bundesgesetze

14. Wiederauffüllung der Mittel der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA-14) und des HIPC-Trust Fund

Bundesgesetz über die Leistung eines österreichischen Beitrages zur 14. Wiederauffüllung der Mittel der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA-14) und zum Treuhandfonds für hochverschuldete arme Länder (HIPC-Trust Fund)

BundesgesetzFassung seit 15. Oktober 2005RIS-Stand 14. September 2026

RIS-Gesetzesnummer 20004325 · BGBl. I Nr. 110/2005 · 37/04 Internationale Finanzinstitutionen · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2

Fassung: 15. Oktober 2005 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 14. Wiederauffüllung der Mittel der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA-14) und des HIPC-Trust Fund?

  • Kernaussage§ 2 14. Wiederauffüllung der Mittel der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA-14) und des HIPC-Trust Fund behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 37/04 Internationale Finanzinstitutionen

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Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuOrganisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 14. Wiederauffüllung der Mittel der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA-14) und des HIPC-Trust Fund in einfachen Worten?

§ 2 14. Wiederauffüllung der Mittel der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA-14) und des HIPC-Trust Fund behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
14. September 2026
Fassung seit
15. Oktober 2005
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 03:19
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