Verwaltungsstrafgesetz 1991

Das Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ist das allgemeine Verfahrens- und Grundlagengesetz des österreichischen Verwaltungsstrafrechts. Es regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Verwaltungsübertretung bestraft werden darf, welche allgemeinen Regeln für Schuld, Versuch, Beteiligung und Strafen gelten und wie ein Verwaltungsstrafverfahren abläuft. Die einzelnen Strafdrohungen stehen meist nicht im VStG selbst, sondern in anderen Verwaltungsgesetzen, etwa im Verkehrs-, Gewerbe- oder Umweltrecht.

Wofür das VStG gilt

Eine Verwaltungsübertretung liegt vor, wenn ein Gesetz oder eine Verordnung ein bestimmtes Verhalten mit Verwaltungsstrafe bedroht. Das VStG liefert dazu den allgemeinen Rahmen. Es bestimmt etwa, dass eine Tat nur bestraft werden darf, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war. Außerdem richtet sich die Strafe grundsätzlich nach dem Recht zur Zeit der Tat; günstigeres späteres Recht ist aber zu berücksichtigen.

Damit schafft das Gesetz grundlegende Rechtssicherheit. Wer bestraft werden soll, muss wissen können, welches Verhalten verboten ist und welche Regeln im Verfahren gelten.

Schuld, Versuch und Verantwortung

Im Verwaltungsstrafrecht ist in der Regel schuldhaftes Verhalten erforderlich. Das VStG unterscheidet dabei vor allem zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit. Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts Besonderes sagt, genügt grundsätzlich fahrlässiges Verhalten. Das ist für viele Alltagsfälle wichtig, etwa wenn jemand eine verwaltungsrechtliche Pflicht nicht ausreichend beachtet.

Auch der Versuch einer Verwaltungsübertretung kann strafbar sein, wenn das Gesetz das vorsieht. Daneben regelt das VStG Fragen der Beteiligung. Wer etwa einen anderen zu einer Verwaltungsübertretung anstiftet oder dazu beiträgt, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen ebenfalls verantwortlich sein.

Besonders praxisrelevant ist die Verantwortung in Unternehmen. Das VStG enthält Regeln dazu, wann zur Vertretung nach außen berufene Organe oder ein verantwortlicher Beauftragter für Verwaltungsübertretungen einzustehen haben. Gerade bei juristischen Personen entscheidet diese Zurechnung oft darüber, gegen wen ein Verfahren geführt wird.

Welche Strafen möglich sind

Die häufigste Sanktion ist die Geldstrafe. Daneben kennt das Verwaltungsstrafrecht unter bestimmten Voraussetzungen auch Freiheitsstrafen, vor allem als Ersatzfreiheitsstrafe, wenn eine Geldstrafe uneinbringlich ist, oder wenn das materielle Verwaltungsgesetz selbst Freiheitsstrafe vorsieht.

Für die Strafbemessung verlangt das VStG eine Einzelfallprüfung. Maßgeblich sind insbesondere die Bedeutung des geschützten Rechtsguts und die Intensität der Beeinträchtigung. Im ordentlichen Verfahren sind außerdem Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen; auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Auch Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse spielen bei Geldstrafen eine Rolle.

Wie ein Verwaltungsstrafverfahren abläuft

Ein Verfahren beginnt meist damit, dass eine Behörde von einem möglichen Verstoß erfährt. Nicht jeder Fall endet sofort mit einem ausführlichen Bescheid. Das VStG kennt mehrere vereinfachte Formen:

  • Organstrafverfügung: etwa bei geringfügigen, typischen Übertretungen, die von Organen der öffentlichen Aufsicht wahrgenommen werden; der dabei einhebbare Betrag ist gesetzlich begrenzt.
  • Anonymverfügung: sie richtet sich nicht an eine bestimmte beschuldigte Person, sondern ermöglicht eine vereinfachte Erledigung ohne förmliche Verfolgung.
  • Strafverfügung: eine Behörde kann unter gesetzlichen Voraussetzungen ohne vorherige mündliche Verhandlung eine Strafe verhängen; dagegen ist ein Einspruch möglich.

Kommt es zum ordentlichen Verfahren, muss der Sachverhalt ermittelt werden. Die beschuldigte Person hat Parteirechte, kann sich äußern, Beweisanträge stellen und sich vertreten lassen. Der abschließende Bescheid im Verwaltungsstrafverfahren ist das Straferkenntnis, wenn die Behörde zu einer Bestrafung gelangt, oder eine Einstellung, wenn die Voraussetzungen dafür fehlen.

Fristen, Verjährung und Rechtsschutz

Das VStG enthält wichtige Verjährungsregeln. Besonders bedeutsam ist die Verfolgungsverjährung: Wenn binnen der gesetzlichen Frist keine Verfolgungshandlung gesetzt wird, darf die Person wegen dieser Tat nicht mehr verfolgt werden. Diese Frist beträgt grundsätzlich ein Jahr. Daneben gibt es Regeln zur Strafvollstreckung und zu weiteren Fristen im Verfahren.

Gegen ein Straferkenntnis oder bestimmte verfahrensrechtliche Bescheide ist in der Regel Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht möglich. Das Verwaltungsgericht überprüft die Entscheidung der Behörde. Je nach Fall kann danach noch eine Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes oder des Verfassungsgerichtshofes in Betracht kommen, allerdings nur unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen.

Auch nach Rechtskraft kennt das VStG einzelne Korrekturmöglichkeiten, etwa die Wiederaufnahme oder die Aufhebung bzw. Abänderung von Amts wegen in gesetzlich geregelten Fällen.

Warum das VStG im Alltag so wichtig ist

Das VStG spielt im österreichischen Alltag eine große Rolle, weil Verwaltungsstrafen in vielen Lebensbereichen vorkommen. Typische Beispiele sind Verstöße im Straßenverkehr, im Meldewesen, im Gewerberecht, im Baurecht oder bei verwaltungsrechtlichen Pflichten von Unternehmen.

Wer eine Verwaltungsstrafe erhält, sollte daher nicht nur auf die konkrete Spezialnorm schauen, sondern auch auf das VStG. Dort finden sich die allgemeinen Regeln zu Schuld, Verantwortlichkeit, Strafbemessung, Verjährung und Rechtsschutz. Genau diese allgemeinen Regeln entscheiden oft darüber, ob eine Strafe zulässig ist und wie ein Verfahren korrekt geführt werden muss.

Quellen

  • Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF, insbesondere §§ 1, 5, 9, 19, 31, 50, 52, 52a und 54a, RIS.
  • Rudolf Thienel, Klaus Zeleny, Verwaltungsverfahrensgesetze21, MANZ Verlag, Wien.
  • Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs, soweit im VStG ausdrücklich umgesetzt.
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