Die Reprographievergütung ist ein gesetzlicher Vergütungsanspruch im österreichischen Urheberrecht. Er soll Urheberinnen und Urheber dafür entschädigen, dass Werke mit Hilfe von Kopierern, Druckern, Scannern oder ähnlichen Verfahren zum eigenen Gebrauch vervielfältigt werden dürfen. Die Regelung steht in § 42b Abs. 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG).
Worum es bei der Reprographievergütung geht
Das Urheberrecht erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen einzelne Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch. Wenn von einem Werk seiner Art nach zu erwarten ist, dass es auf diese Weise kopiert wird, entsteht ein Anspruch auf angemessene Vergütung. Bei der Reprographie geht es dabei um Kopien auf Papier oder mit vergleichbaren technischen Verfahren, also typischerweise um das Kopieren, Ausdrucken oder Einscannen von Texten und ähnlichen Vorlagen.
Die Reprographievergütung ist daher keine Strafe für das Kopieren und auch keine individuelle Lizenzgebühr für jede einzelne Kopie. Es handelt sich um einen pauschal ausgestalteten Ausgleich, den das Gesetz an bestimmte Geräte und an bestimmte Betreiber anknüpft.
Wer die Vergütung zahlen muss
§ 42b Abs. 2 und 3 UrhG unterscheidet zwei Formen der Reprographievergütung:
- Gerätevergütung: Sie trifft jene Person oder jenes Unternehmen, das ein vergütungspflichtiges Vervielfältigungsgerät in Österreich als erstes gewerbsmäßig entgeltlich in Verkehr bringt.
- Betreibervergütung: Sie trifft den Betreiber eines solchen Geräts, wenn das Gerät in bestimmten Einrichtungen eingesetzt oder entgeltlich bereitgehalten wird.
Das Gesetz nennt bei der Betreibervergütung insbesondere Schulen, Hochschulen, Einrichtungen der Berufsbildung oder sonstigen Aus- und Weiterbildung, Forschungseinrichtungen, öffentliche Bibliotheken sowie Einrichtungen, die Vervielfältigungsgeräte entgeltlich bereithalten. Gemeint sind also vor allem typische Konstellationen, in denen Kopiergeräte für Dritte nutzbar sind.
Welche Geräte erfasst sind
Erfasst sind Geräte, die ihrer Art nach zur Herstellung solcher Vervielfältigungen bestimmt sind. In der Praxis werden dazu insbesondere Kopierer, Drucker, Scanner, Faxgeräte und Multifunktionsgeräte gezählt. Maßgeblich ist aber nicht eine bloße Alltagsbezeichnung, sondern die urheberrechtliche Einordnung nach § 42b UrhG und den darauf gestützten Tarifen und Gesamtverträgen.
Die Einhebung erfolgt in diesem Bereich durch die zuständige Verwertungsgesellschaft. Für Sprachwerke ist das in der Praxis vor allem die Literar-Mechana, die auf ihrer Website auch Informationen zu vergütungspflichtigen Geräten, Tarifen und Meldungen veröffentlicht.
Wie die Höhe bestimmt wird
Die Reprographievergütung ist nicht für jedes Gerät frei vereinbar. § 42b Abs. 4 UrhG nennt Kriterien für die Bemessung. Zu berücksichtigen sind insbesondere:
- vergleichbare bisherige Vergütungssätze und das Gesamtvolumen der Vergütung,
- vergleichbare Vergütungssätze und -volumina in Mitgliedstaaten der EU oder des EWR,
- der Schaden für den Urheber durch solche Vervielfältigungen,
- der Nutzen des Geräts für solche Vervielfältigungen und
- ob technische Schutzmaßnahmen die Nutzung einschränken.
Die konkrete Höhe ergibt sich in der Praxis aus Tarifen und Gesamtverträgen. Auf der Website der Literar-Mechana sind für die Reprographievergütung eigene Gesamtverträge und Tarifinformationen veröffentlicht, darunter ein Gesamtvertrag Gerätevergütung ab 2018 sowie ein Gesamtvertrag Betreibervergütung.
Wer die Ansprüche geltend macht
Solche Vergütungsansprüche werden im Regelfall nicht von jeder Urheberin und jedem Urheber einzeln eingehoben. Das österreichische Urheberrecht sieht hier eine kollektive Wahrnehmung über Verwertungsgesellschaften vor. Diese heben die Vergütungen ein und verteilen sie nach ihren Verteilungsbestimmungen an die Bezugsberechtigten.
Für Betroffene in der Praxis bedeutet das: Hersteller, Importeure oder sonstige Erstinverkehrbringer vergütungspflichtiger Geräte müssen prüfen, ob sie unter die Gerätevergütung fallen. Betreiber einschlägiger Geräte in den gesetzlich genannten Einrichtungen müssen prüfen, ob eine Betreibervergütung anfällt.
Abgrenzung zu anderen Vergütungen
Die Reprographievergütung betrifft Vervielfältigungen mit reprographischen oder ähnlichen Verfahren. Davon zu unterscheiden ist die Speichermedienvergütung nach § 42b Abs. 1 UrhG. Diese betrifft nicht Papierkopien, sondern Vervielfältigungen auf Speichermedien zum eigenen oder privaten Gebrauch.
Für das Verständnis ist diese Abgrenzung wichtig: Wer von Reprographievergütung spricht, meint im österreichischen Recht nicht jede Privatkopie, sondern speziell den gesetzlich geregelten Ausgleich für Kopien mit entsprechenden Vervielfältigungsgeräten.
Quellen
- § 42b Urheberrechtsgesetz (UrhG), RIS.
- § 42 Urheberrechtsgesetz (UrhG), RIS.
- Literar-Mechana, Reprographievergütung, Informationen für Nutzerinnen und Nutzer.
- Literar-Mechana, Gesetzliche Veröffentlichungen: Gesamtvertrag Gerätevergütung ab 2018; Gesamtvertrag Betreibervergütung.
- Kucsko/Handig, urheber.recht. Systematischer Praxiskommentar zum Urheberrechtsgesetz, MANZ.





