Zur Absicherung und Kennzeichnung von Baustellen ist der Bauunternehmer (nicht der Auftraggeber) verpflichtet. Vor Beginn von Strassenarbeiten hat der Bauunternehmer von der zuständigen Strassenverkehrsbehörde Anordnungen darüber einzuholen, wie die Baustelle abzusperren und zu kennzeichnen ist, wie der Verkehr geleitet und geregelt werden soll und wie gesperrte Strassen und Umleitungen zu kennzeichnen sind.
Quellen
http://www.rechtslexikon.net/d/baustelle/baustelle.htm