Wird vom Nationalrat auf Vorschlag des Hauptausschusses für eine Funktionsperiode von 12 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist unzulässig. Der/Die PräsidentIn des Rechnungshofs hat ein Teilnahme- und Rederecht bei den Verhandlungen des Nationalrates und seiner Ausschüsse und Unterausschüsse über gewisse Materien Berichte des Rechnungshofs, Bundesrechnungsabschlüsse, Anträge auf Gebarungsprüfung und die den Rechnungshof betreffenden Teile des Budgets.
Quellen
http://www.parlament.gv.at/PERK/GL/ALLG/Alle.shtml