Leibrente und Unterhaltsbemessung

Soweit eine Leibrente nur das Ergebnis einer Vermögensumschichtung ist und nicht zur Deckung des Lebensbedarfs des Unterhaltspflichtigen verwendet wird, ist sie nicht Teil der Unterhaltsbemessungsgrundlage.

Ein Ehegatte besaß Mehrparteienhäuser, die er gegen Zahlung von lebenslangen Leibrenten veräußerte. Die Leibrentenzahlungen legt er nach den Feststellungen vollständig auf Sparbücher, deren Guthaben von ihm unangetastet bleiben; er hat noch nicht entschieden, was er mit diesen Leibrentenbeträgen in Zukunft machen möchte. Er wurde vom anderen Ehegatten auf Zahlung von erhöhtem Unterhalt in Anspruch genommen, weil die Leibrentenzahlungen als Einkommen zu berücksichtigen seien.

Der Oberste Gerichtshof setzte sich mit unterschiedlichen Lehrmeinungen auseinander und billigte jedoch die Rechtsansicht des zweitinstanzlichen Gerichts, dass der Verkauf eines privaten Vermögensgegenstands lediglich eine Umschichtung der Vermögenssubstanz bewirkt. Nach dem von den (seit vielen Jahren getrennt lebenden) Eheleuten auch davor schon einvernehmlich geführten Lebensstil werden die Leibrentenzahlungen so wie die Vermögenssubstanz nicht angegriffen, und der Empfänger der Leibrenten hat sich durch diese keinen höheren laufenden Lebensstandard geschaffen. Daher waren diese Leibrenten lediglich als Vermögensumschichtung bzw Verschiebung der Vermögenssubstanz anzusehen, die nicht zur Bemessung der Unterhaltsverpflichtung heranzuziehen war.

Zum Volltext im RIS.

Teilen   

EMPFEHLUNG

Rechtsanwalt Daniel Lackner Recht einfach machen

Videos

RechtEasy Podcast

Benötigen Sie einen Anwalt / eine Anwältin?

1

Unverbindliche Anfrage stellen

2

Wir leiten diese an einen Experten weiter

3

Der Anwalt nimmt direkt mit Ihnen Kontakt auf

Wir werden in unserem Netzwerk nach den richtigen Experten für Ihre Rechtsfrage suchen. Kontaktieren Sie uns ganz einfach, indem Sie hier auf den folgenden Button klicken.


Filter

Filter Search Results