Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · Ra 2026/08/0032 · 2. April 2026

Rechtssatz · Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · Ra 2026/08/0032 · 2. April 2026

Rechtssatz2. April 2026ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026080032.L01

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Entscheidung

Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · Ra 2026/08/0032 · 2. April 2026

Ra 2026/08/0032 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · 2. April 2026

Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.04.2026

Geschäftszahl

Ra 2026/08/0032

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/08/0268 E 27. Juli 2001 RS 1 (hier: "zuständiger Versicherungsträger" statt "Gebietskrankenkasse")

Stammrechtssatz

§ 111 ASVG sieht iVm § 35 Abs 3 ASVG die Übertragung der nach den §§ 33 ff ASVG bestehenden Pflichten auf Bevollmächtigte vor, die dann auch nach § 111 legcit allein strafbar sind (Hinweis E 30. Jänner 1986, 85/08/0120, VwSlg 12011 A/1986). Voraussetzung dafür ist allerdings, dass Name und Anschrift dieser Bevollmächtigten und deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekannt gegeben werden. Nach dieser Bestimmung kann auch ein Außenstehender zum Bevollmächtigten bestellt werden. Bei mehreren Geschäftsführern kann daher umso mehr einer von ihnen zum Bevollmächtigten im Sinne des § 35 Abs 3 ASVG bestellt werden. Auch in diesem Fall ist aber diese Bevollmächtigung in der im § 35 Abs 3 legcit vorgeschriebenen Weise der Gebietskrankenkasse mitzuteilen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026080032.L01

Normen

ASVG §111ASVG §33ASVG §34ASVG §35 Abs3