Entscheidung
Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · Ra 2024/12/0131 · 27. April 2026
Ra 2024/12/0131 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · 27. April 2026
Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
27.04.2026
Geschäftszahl
Ra 2024/12/0131
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2025/12/0113 E 19. Februar 2026 RS 5
Stammrechtssatz
Die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen hat gegenüber den Verfahrensparteien nur den Charakter einer nicht selbständig anfechtbaren Verfahrensanordnung. Aus § 17 VwGVG folgt, dass dies auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zutrifft. Gemäß § 25a Abs. 3 VwGG ist gegen verfahrensleitende Beschlüsse eines VwG eine abgesonderte Revision nicht zulässig, diese können erst in der Revision gegen die die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden (VwGH 9.7.2020, Ra 2018/11/0082).
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024120131.L02