Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · Ro 2024/11/0002 · 29. April 2025

Rechtssatz · Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · Ro 2024/11/0002 · 29. April 2025

Rechtssatz29. April 2025ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024110002.J03

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Entscheidung

Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · Ro 2024/11/0002 · 29. April 2025

Ro 2024/11/0002 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · 29. April 2025

Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.04.2025

Geschäftszahl

Ro 2024/11/0002

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall wurden die betroffenen Arbeitnehmer von einem Unternehmen mit Sitz in Österreich ausschließlich an Unternehmen mit Sitz in Drittstaaten überlassen. Die Entsende-Richtlinie gilt nach ihrem Art. 1 Abs. 1 jedoch nur für Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat, die im Rahmen der länderübergreifenden Erbringung von Dienstleistungen Arbeitnehmer gemäß Abs. 3 - also auch im Wege einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung - in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates entsenden. Die gegenständlichen Arbeitskräfteüberlassungen fallen daher nicht in den Anwendungsbereich der Entsende-Richtlinie.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024110002.J03

Normen

AÜG §1 Abs1AÜG §16EURallg31996L0071 Entsende-RL Art1 Abs131996L0071 Entsende-RL Art1 Abs3