Entscheidung
Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · Ro 2024/08/0003 · 10. März 2025
Ro 2024/08/0003 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · 10. März 2025
Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
10.03.2025
Geschäftszahl
Ro 2024/08/0003
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2017/04/0001 E 3. März 2020 RS 3 (hier ohne den ersten Satz)
Stammrechtssatz
Der Klammerverweis in § 349 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 macht wiederum deutlich, dass dieses Verfahren der allfälligen Feststellung des in § 29 GewO 1994 definierten Umfangs einer Gewerbeberechtigung dient und zur Beurteilung die dort genannten Kriterien heranzuziehen sind. § 29 GewO 1994 nennt als maßgebend für den Umfang der Gewerbeberechtigung "den Wortlaut der Gewerbeanmeldung (§ 339) oder des Bescheides nach § 340 Abs. 2 im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften" (vgl. VwGH 26.9.2017, Ro 2015/04/0022, mwN). Ergibt sich daraus kein klarer Aufschluss über den Umfang des Gewerbes, sind die weiteren Kriterien gemäß § 29 zweiter Satz GewO 1994 heranzuziehen (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO3 (2011) § 29 Rz. 3, und Wallner, in: Ennöckl/Raschauer/Wessely (Hrsg.), Kommentar zur GewO I (2015) § 29 Rz. 3).
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024080003.J04