Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · Fe 2022/09/0001 · 10. Juni 2022

Rechtssatz · Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · Fe 2022/09/0001 · 10. Juni 2022

Rechtssatz10. Juni 2022ECLI:AT:VWGH:2022:FE2022090001.H03

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Entscheidung

Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · Fe 2022/09/0001 · 10. Juni 2022

Fe 2022/09/0001 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · 10. Juni 2022

Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.06.2022

Geschäftszahl

Fe 2022/09/0001

Rechtssatz

Bei Unterlassungsdelikten ist der Tatort dort anzunehmen, wo der Täter hätte handeln sollen; dieser Ort fällt dann, wenn solche Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens erfolgen, im Zweifel mit dem Sitz des Unternehmens zusammen; (nur) dann, wenn die tatsächliche Leitung eines Unternehmens an einem anderen Ort als an dem im Firmenbuch eingetragenen Sitz des Unternehmens ausgeübt wird, hat dies zur Folge, dass dieser Ort als jener Ort anzusehen ist, an dem der Täter hätte handeln sollen (vgl. VwGH 27.12.2007, 2003/03/0260).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:FE2022090001.H03

Normen

VStG §2 Abs2VStG §27 Abs1VStG §9VwGVG 2014 §38