Entscheidung
Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · Ra 2022/04/0050 · 20. August 2025
Ra 2022/04/0050 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · 20. August 2025
Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
20.08.2025
Geschäftszahl
Ra 2022/04/0050
Rechtssatz
Ein Mangel kann, auch wenn er für sich gesehen verbesserbar wäre, nicht (etwa durch nachträgliche Vorlage des Nachweises) verbessert werden, wenn das Fehlen der Bescheinigung in der bestandfest gewordenen Ausschreibung als unbehebbarer Mangel festgelegt worden ist (vgl. etwa VwGH 1.8.2022, Ra 2021/04/0102, Rn. 13, mwN).
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022040050.L10