Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · Ra 2022/01/0170 · 20. Juli 2022

Rechtssatz · Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · Ra 2022/01/0170 · 20. Juli 2022

Rechtssatz20. Juli 2022ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010170.L01

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Entscheidung

Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · Ra 2022/01/0170 · 20. Juli 2022

Ra 2022/01/0170 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · 20. Juli 2022

Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.07.2022

Geschäftszahl

Ra 2022/01/0170

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2022/01/0007 B 4. Juli 2022 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Nach dem Urteil des EuGH vom 18. Jänner 2022 in der Rechtssache C-118/20, JY, ist auch in Bezug auf einen Verleihungswerber, der zwecks Erlangung der (österreichischen) Staatsbürgerschaft die Staatsangehörigkeit zu einem (anderen) Mitgliedstaat zurückgelegt und dadurch den Unionsbürgerstatus verloren hat, für den Widerruf der Zusicherung gemäß § 20 Abs. 2 StbG 1985 ("JY-Konstellation") in einer Gesamtbetrachtung nach den Kriterien der Rechtsprechung des EuGH Tjebbes u.a. sowie (nunmehr) JY zu prüfen, ob fallbezogen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass die Rücknahme der österreichischen Staatsbürgerschaft bzw. der Zusicherung der Verleihung ausnahmsweise unverhältnismäßig ist (vgl. zu allem bereits VwGH 10.2.2022, Ra 2021/01/0356, mwN). In diesem Zusammenhang ist nach der Rechtsprechung des EuGH insbesondere zu prüfen, ob diese Entscheidung im Verhältnis zur Schwere des von der betroffenen Person begangenen Verstoßes und gemessen an deren Möglichkeit, ihre ursprüngliche Staatsangehörigkeit wiederzuerlangen, gerechtfertigt ist (vgl. EuGH JY, Rn. 60, mit Verweis auf EuGH Rottmann, wiedergegeben in VwGH 25.2.2022, Ra 2018/01/0159).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010170.L01

Normen

StbG 1985 §20 Abs262017CJ0221 Tjebbes VORAB62020CJ0118 Wiener Landesregierung VORAB