Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · Ra 2021/04/0071 · 23. Juni 2022

Rechtssatz · Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · Ra 2021/04/0071 · 23. Juni 2022

Rechtssatz23. Juni 2022ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021040071.L04

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Entscheidung

Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · Ra 2021/04/0071 · 23. Juni 2022

Ra 2021/04/0071 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · 23. Juni 2022

Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.06.2022

Geschäftszahl

Ra 2021/04/0071

Rechtssatz

Die Zulässigkeit der Lockerung einer Anordnung nach § 34 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959 richtet sich allein danach, ob der - im öffentlichen Interesse liegende - Schutz der Wasserversorgung eine solche gestattet. Dieser im öffentlichen Interesse zu gewährende Schutz ist vom Bestehen einer allenfalls zukommenden Parteistellung Dritter im Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 unabhängig (vgl. etwa VwGH 21.6.2007, 2005/07/0086, 0116, Pkt. I.2.2. und II.3.2., mwN). So besteht keine Verpflichtung der Wasserrechtsbehörde, eine Abwägung zwischen den öffentlichen und den damit kollidierenden privaten Interessen Dritter vorzunehmen, vielmehr ist lediglich die Tauglichkeit der vorgesehenen Schutzmaßnahmen im Hinblick auf die im § 34 Abs. 1 WRG 1959 festgelegten Schutzziele zu prüfen (vgl. VwGH 22.12.2011, 2009/07/0175, 0176, Pkt. II.3., mwN). Eine Zustimmung des betroffenen Grundeigentümers zur Festlegung eines Schutzgebietes ist nicht vorgesehen (vgl. VwGH 27.6.2019, Ra 2019/07/0054, Rn. 19, mwN). Daran vermag auch der Umstand, dass einem Schutzgebietsbelasteten ein Antragsrecht und im Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes ein Rechtsanspruch darauf zukommt, dass die Belastungen aufgehoben bzw. im Falle eines Teilerlöschens abgeändert oder eingeschränkt werden (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0042, Pkt. 2.3.), nichts zu ändern.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021040071.L04

Normen

AVG §8VwRallgWRG 1959 §34 Abs1