Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · Ra 2020/03/0054 · 30. September 2020

Rechtssatz · Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · Ra 2020/03/0054 · 30. September 2020

Rechtssatz30. September 2020ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030054.L08

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Entscheidung

Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · Ra 2020/03/0054 · 30. September 2020

Ra 2020/03/0054 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · 30. September 2020

Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.09.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/03/0054

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2020/03/0058

Rechtssatz

Der Eigentümer einer durch den rechtskräftigen eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheid betroffenen Liegenschaft kann im Enteignungsverfahren nicht mehr einwenden, die Inanspruchnahme liege nicht im öffentlichen Interesse. Das "Forum" für die Geltendmachung gegenläufiger privater Interessen und deren Abwägung mit den öffentlichen Interessen an der Verwirklichung des Projekts liegt vielmehr im Baugenehmigungsverfahren, in dem die Parteistellung des betroffenen Eigentümers diesem ermöglicht, in Wahrung seiner Interessen die ihm durch das Projekt entstehenden Nachteile geltend zu machen und auf jene Vorkehrungen zu dringen, durch die eine Beeinträchtigung seiner Rechte vermieden werden soll.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030054.L08

Normen

AVG §68 Abs1AVG §8EisbEG 1954 §2EisbEG 1954 §3 Abs1EisenbahnG 1957 §31EisenbahnG 1957 §31eEisenbahnG 1957 §31f