Entscheidung
Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · Ro 2019/10/0003 · 27. März 2019
Ro 2019/10/0003 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · 27. März 2019
Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
27.03.2019
Geschäftszahl
Ro 2019/10/0003
Rechtssatz
Der Standort der in Aussicht genommenen Betriebsstätte einer öffentlichen Apotheke ist bereits im Antrag auf Erteilung einer Apothekenkonzession zu nennen und ist die Mindestentfernung von dieser im Antrag angegebenen Betriebsstätte aus zu beurteilen (vgl. VwGH 13.11.2000, 98/10/0079; VwGH 11.6.2001, 2000/10/0165, VwSlg. 15.625 A/2001). Die Mindestentfernung wird im Apothekenkonzessionsverfahren daher von der im Konzessionsantrag in Aussicht genommenen Betriebsstätte (die naturgemäß mangels erteilter Konzession noch nicht in Betrieb stehen kann) aus gemessen. Vor diesem Hintergrund spricht nichts dagegen, im Hausapothekenbewilligungsverfahren die Messung der in § 29 Abs. 1a ApG 1907 vorgeschriebenen Mindestentfernung zwischen der Betriebsstätte der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke und der Hausapotheke von der im rechtskräftig abgeschlossenen Apothekenkonzessionsverfahren bzw. Standorterweiterungsverfahren in Aussicht genommenen Betriebsstätte aus vorzunehmen.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019100003.J05