Entscheidung
Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · Ra 2018/08/0215 · 16. Oktober 2018
Ra 2018/08/0215 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · 16. Oktober 2018
Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
16.10.2018
Geschäftszahl
Ra 2018/08/0215
Rechtssatz
Die Entscheidung über das Vorliegen eines Kündigungsgrundes iSd § 343 Abs. 4 ASVG stellt eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, die im Allgemeinen nicht revisibel ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. idS VwGH 24.7.2018, Ra 2017/08/0045, mwN).
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018080215.L01